Lehrlingsmediation

Einen Sonderfall stellt die Mediation vor der Kündigung eines Lehrlings
gemäß §15a BAG dar. Hier ist die Mediation zwingend vorgeschrieben.


Die Beauftragung eines Mediators/einer Mediatorin

Laut § 15a (5) BAG hat der Lehrberechtigte dem Lehrling eine in der Liste
gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des
Mediationsverfahrens vorzuschlagen.

§8 Zivilrechts-Mediatoren-Gesetz lautet:
Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der Mediatoren zu führen.
In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtstag, die Bezeichnung
des sonstigen Berufs des Mediators, seine Arbeitsanschrift und sein
akademischer Grad anzugeben. Gibt der Mediator seinen fachlichen
Tätigkeitsbereich oder seine fachlichen Tätigkeitsbereiche an, so sind
auch diese in der Liste anzuführen. Die Liste der Mediatoren ist in
geeigneter Weise elektronisch kundzumachen.

Mag. Gabriele Hecht ist eine der in der Liste des Bundesministeriums
für Justiz angeführten MediatorInnen und verfügt bereits über umfangreiche
Erfahrung mit Lehrlingsmediationen.

 

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